BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 161a BDG 1979Anwendungsbereich
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Unterabschnitt B Universitätsprofessoren
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.