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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 205 BDG 1979Sprachüberprüfung

4. Unterabschnitt

В силаОфициален текст

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 204 Abs. 2 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach § 204 Abs. 4 gesondert abzusprechen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-01-18