Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 47 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseFreizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
3. ABSCHNITT Arbeitsschutz
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
История на изменения
- In Kraft seit 2023-01-01