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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

§ 69 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseBeendigung des Lehrverhältnisses

4. ABSCHNITT Berufsausbildung

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Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

1. durch Ablauf der Lehrzeit;

2. Tod des Lehrlings;

3. Unmöglichkeit auf seiten der oder des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

3a. durch Auflösung während der Probezeit;

4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 70);

5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);

6. durch Kündigung (§ 71);

7. bei Auflösung des Lehrbetriebes;

8. durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);

9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-01-01