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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgese · Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

§ 9 Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsgeseAllgemeine Pflichten des Dienstnehmers

2. ABSCHNITT Dienstvertrag

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Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig und gesittet zu benehmen.