Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Zusammenrechnung der Zeiten

В силаОфициален текст

(1) In den Fällen des Artikels 25 Absatz 1 und 26 des Abkommens hat der Betreffende dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die er nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und die Zeiten, während derer er Arbeitslosengeld im anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.

(2) Legt der Betreffende die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so ersucht der zuständige Träger des einen Vertragsstaates den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und übersendung dieser Bescheinigung.