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AAV · Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

§ 74 AAVRauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen

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(1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

(2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.

(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-08-01