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ARG · Arbeitsruhegesetz

§ 10a ARGReisezeit

3. ABSCHNITT Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

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Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.