LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 76 LLDG 1985Kommissionen zur Leistungsfeststellung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01