Soziale Sicherheit (Finnland) · Soziale Sicherheit (Finnland)
§ 4 Soziale Sicherheit (Finnland)
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.