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SchliSt-Geo. · Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

§ 10 SchliSt-Geo.Entscheidung

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(1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.

(3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.

(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01