AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 18 AusG-GOVorsitz
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen
Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
История на изменения
- In Kraft seit 1991-09-01
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- AusG-GO чл. 35