AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 20 AusG-GOSchriftverkehr
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen
Nach der Beschlußfassung über die Tagesordnung und bei Folgesitzungen im selben Aufnahme- oder Überprüfungsverfahren nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Aufnahmekommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
История на изменения
- In Kraft seit 1991-09-01