AusG-GO · Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
§ 23 AusG-GOVerhandlungsführung
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufnahmekommissionen
Der oder die Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er oder sie hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
История на изменения
- In Kraft seit 1991-09-01