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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 40 AusGDurchführung der Eignungsprüfung

Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung

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(1) Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.

(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.

(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.

История на изменения
  • In Kraft seit 1991-09-01