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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 76 AusGEntscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses

Unterabschnitt G Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte

В силаОфициален текст

(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis

1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder

2. nicht verlängert wird.

(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-12-31