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Soziale Sicherheit (USA) · Soziale Sicherheit (USA)

§ 20 Soziale Sicherheit (USA)

Artikel 20

В силаОфициален текст

(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gänzlich oder teilweise vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben, für Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorzulegen sind.

(2) Kopien von Schriftstücken, die vom Träger eines Vertragsstaates als mit dem Original übereinstimmend bescheinigt werden, sind vom Träger des anderen Vertragsstaates ohne weitere Beglaubigung anzuerkennen. Der Träger jedes Vertragsstaates entscheidet jedoch über die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Nachweise.