AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 41 AKGKundmachung des Wahlergebnisses
Abschnitt 5 Wahl der Vollversammlung
Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.