AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 44 AKGErlöschen des Mandats
Abschnitt 5 Wahl der Vollversammlung
Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn
1. er das Mandat zurücklegt oder
2. bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-08-01