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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 6 AKGZusammenarbeit

Abschnitt 2 Aufgaben

В силаОфициален текст

Die Arbeiterkammern sind berufen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Organe der betrieblichen Interessenvertretung zu beraten sowie zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.