AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 8 AKGÜbertragener Wirkungsbereich
Abschnitt 2 Aufgaben
Die Arbeiterkammern sind berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch Gesetz übertragen werden, wahrzunehmen.
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
Abschnitt 2 Aufgaben
Die Arbeiterkammern sind berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch Gesetz übertragen werden, wahrzunehmen.