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Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Fin · Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)

§ 2 Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Fin

Artikel II Artikel römisch zwei

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(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.

(2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.