Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Fin · Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Finnland)
§ 2 Soziale Sicherheit – Zusatzabkommen (Fin
Artikel II Artikel römisch zwei
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.
(2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.