AMPFG · Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
§ 9 AMPFGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
История на изменения
- In Kraft seit 2011-07-01