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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 11 AMSGEinrichtungen der Bundesorganisation

4. ABSCHNITT Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

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Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.