AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 52 AMSGStrafeinnahmen
4. TEIL Finanzwesen und Gebarung des Arbeitsmarktservice
Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 , dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.