AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 76 AMSGVerweisungen
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
9. TEIL Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.