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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 5 ASchGSicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

В силаОфициален текст

Zum Inkrafttreten vgl. § 102

Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.