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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 52 ASchGDurchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

5. Abschnitt Gesundheitsüberwachung

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vgl. § 112 Abs. 2

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).

4. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.

6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

7. Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-08-01