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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 71 ASchGArbeitskleidung

6. Abschnitt Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

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Zu Abs. 2: Zum In-Kraft-Treten vgl. § 114 Abs. 3, BGBl. II Nr. 253/2001 (§ 21 Abs. 2), BGBl. II Nr. 309/2004 (§ 22 Abs. 1) und BGBl. II Nr. 221/2010 (§ 13 Abs. 2).

(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.