Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (F · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
§ 6 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (F
Artikel 6
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.