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Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (V · Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (Vereinigtes Königreich)

§ 8 Soziale Sicherheit - Kostenerstattung (V

Artikel 8

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In jenen Fällen, in denen anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung oder nach Artikel 4 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.