§ 0 Durchführung des automationsunterstützte
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
StF: BGBl. Nr. 124/1995
BGBl. II Nr. 295/2025
Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
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- Durchführung des automationsunterstützte чл. 46a