§ 8 SFK-VOMeldepflichten
Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
1. Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
2. jede wesentliche Änderung zu den in § 5 Z 1 bis 4 angeführten Angaben.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-08-01