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Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

§ 12 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Verwendungsbezeichnung „Gerent“

2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

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Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.