Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
§ 31 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Anwendungsbereich
3. ABSCHNITT BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.
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- Führung von Verwendungsbezeichnungen im чл. 252