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PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz

§ 12 PBVGOrdentliche und außerordentliche Versammlungen

ABSCHNITT 1

В силаОфициален текст

(1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.

(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.