PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 64 PBVGRechtsausübung durch Minderjährige
ABSCHNITT 6 Jugendvertretung
Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.