PBVG · Post-Betriebsverfassungsgesetz
§ 7 PBVGAufgaben
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.