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BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

§ 10 BäckAG 1996Wochenruhe

ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

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Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.