BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 8d BäckAG 1996Recht auf Information
ABSCHNITT 3a Nachtarbeit
Der/die Arbeitgeber/in hat sicher zu stellen, dass Nachtarbeitnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer/innen berühren, informiert werden.