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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 38 PBVGOVerhältnis der Organe der Jugendvertretung zu den Personalvertretungsorganen

Abschnitt 6 Jugendvertretung

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(1) Die Organe der Jugendvertretung haben ihre Aufgaben, sofern im folgenden (§ 44) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.

(2) Die Organe der Jugendvertretung haben die entsprechenden Personalvertretungsorgane zu beraten und zu unterstützen, die ihrerseits verpflichtet sind, diesen bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.