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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 2 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

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Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3) abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.