Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 2 Personalvertretungsfonds-Verordnung
Abschnitt 1 Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds
Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Personalvertretungsfonds (§ 3) abzuführen. Der Zentralausschuß hat dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.