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Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung

§ 22 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Abschnitt 4 Rechnungsprüfer

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(1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung), in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) erstattet werden können.