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Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

§ 5 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Leistungstransfer

Artikel 5

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(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den mazedonischen Rechtsvorschriften.