PBVWO · Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
§ 2 PBVWOZahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
Abschnitt 1 Vertrauenspersonenausschuß
(1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis
10 Arbeitnehmern
1 Mitglied;
11 bis
20 Arbeitnehmern
2 Mitglieder;
21 bis
100 Arbeitnehmern
3 Mitglieder;
101 bis
200 Arbeitnehmern
4 Mitglieder;
201 bis
300 Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
301 bis
400 Arbeitnehmern
6 Mitglieder;
401 bis
500 Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
501 bis
600 Arbeitnehmern
8 Mitglieder;
601 bis
700 Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
701 bis
900 Arbeitnehmern
10 Mitglieder;
901 bis
1 100 Arbeitnehmern
11 Mitglieder;
1 101 bis
1 300 Arbeitnehmern
12 Mitglieder;
für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.