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Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) · Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

§ 3 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)Aufgaben der Verbindungsstellen

Artikel 3

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(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen und Formblätter festzulegen.