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B-BSG · Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

§ 16 B-BSGAufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

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(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,

2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben;

(Anm. Z 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 6, BGBl. I Nr. 60 /2018) (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-08-01