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Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver · Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche

§ 3 Grundsätzliche Bestimmungen über das Ver

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§. 3. Die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich.