§ 5 ÖAWGVollziehung
Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten
Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.