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Kulturübereinkommen zwischen Österreich · Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

§ 20 Kulturübereinkommen zwischen Österreich

Artikel 20.

В силаОфициален текст

Um den an den Instituten angestellten Professoren die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten sich die beiden Regierungen, ihnen die Durchführung ihrer Sendung, besonders was die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, zu erleichtern.